Kündigungsfrist-Rechner

Kündigungsfrist nach § 622 BGB berechnen: letzter Arbeitstag aus Betriebszugehörigkeit und Kündigungsdatum. Kostenlos und ohne Anmeldung.

Beschäftigt seit

Erster Arbeitstag laut Vertrag

Kündigung geht zu am

Zugang beim Empfänger, nicht das Datum im Schreiben

Wer kündigt?
Frühestes Ende
Donnerstag, 15. Oktober 2026
letzter Tag des Arbeitsverhältnisses
Frist
4 Wochen
Vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats
Betriebszugehörigkeit
3
volle Jahre bei Zugang

Grundlage: § 622 Abs. 1 BGB (Grundfrist)

Die gesetzliche Grundfrist

Ohne abweichende Vereinbarung gilt § 622 Abs. 1 BGB: vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Beide Stichtage sind gleichwertig – maßgeblich ist, welcher zuerst erreicht wird, nachdem die vier Wochen abgelaufen sind. Geht die Kündigung am 10. Februar zu, endet die Vier-Wochen-Frist am 10. März; der nächste zulässige Stichtag ist damit der 15. März, nicht der 28. Februar.

Warum der Arbeitgeber längere Fristen hat

Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Frist nach § 622 Abs. 2 BGB gestaffelt bis auf sieben Monate. Diese Staffel gilt ausdrücklich nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Als Arbeitnehmer bleibt es bei den vier Wochen, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt – und nach § 622 Abs. 6 BGB darf deine Frist nie länger sein als die deines Arbeitgebers.

Zugang zählt, nicht das Datum im Brief

Die Frist beginnt, wenn die Kündigung dem Empfänger zugeht, also in seinen Machtbereich gelangt – bei Einwurf in den Briefkasten zum Zeitpunkt der üblichen Leerung. Ein rückdatiertes Schreiben ändert daran nichts. Deshalb wird hier nach dem Zugangsdatum gefragt und nicht nach dem Datum im Dokument.

Probezeit

Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten beträgt die Frist zwei Wochen, und zwar zu jedem beliebigen Tag – es gibt keinen Stichtag. Ist die Probezeit länger vereinbart, greift für den überschießenden Zeitraum wieder die Grundfrist.

Was dieser Rechner nicht abbildet

Sonderfälle bleiben außen vor: fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, Sonderkündigungs­schutz für Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsräte, Kleinbetriebsregelungen sowie tarifvertragliche Fristen. Wenn es ernst wird, lohnt sich der Gang zu einer Rechtsberatung – die Fristen zur Kündigungsschutzklage sind kurz.

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