Kündigungsfrist-Rechner
Kündigungsfrist nach § 622 BGB berechnen: letzter Arbeitstag aus Betriebszugehörigkeit und Kündigungsdatum. Kostenlos und ohne Anmeldung.
Grundlage: § 622 Abs. 1 BGB (Grundfrist)
Die gesetzliche Grundfrist
Ohne abweichende Vereinbarung gilt § 622 Abs. 1 BGB: vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Beide Stichtage sind gleichwertig – maßgeblich ist, welcher zuerst erreicht wird, nachdem die vier Wochen abgelaufen sind. Geht die Kündigung am 10. Februar zu, endet die Vier-Wochen-Frist am 10. März; der nächste zulässige Stichtag ist damit der 15. März, nicht der 28. Februar.
Warum der Arbeitgeber längere Fristen hat
Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Frist nach § 622 Abs. 2 BGB gestaffelt bis auf sieben Monate. Diese Staffel gilt ausdrücklich nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Als Arbeitnehmer bleibt es bei den vier Wochen, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt – und nach § 622 Abs. 6 BGB darf deine Frist nie länger sein als die deines Arbeitgebers.
Zugang zählt, nicht das Datum im Brief
Die Frist beginnt, wenn die Kündigung dem Empfänger zugeht, also in seinen Machtbereich gelangt – bei Einwurf in den Briefkasten zum Zeitpunkt der üblichen Leerung. Ein rückdatiertes Schreiben ändert daran nichts. Deshalb wird hier nach dem Zugangsdatum gefragt und nicht nach dem Datum im Dokument.
Probezeit
Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten beträgt die Frist zwei Wochen, und zwar zu jedem beliebigen Tag – es gibt keinen Stichtag. Ist die Probezeit länger vereinbart, greift für den überschießenden Zeitraum wieder die Grundfrist.
Was dieser Rechner nicht abbildet
Sonderfälle bleiben außen vor: fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, Sonderkündigungsschutz für Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsräte, Kleinbetriebsregelungen sowie tarifvertragliche Fristen. Wenn es ernst wird, lohnt sich der Gang zu einer Rechtsberatung – die Fristen zur Kündigungsschutzklage sind kurz.