Urlaubsanspruch-Rechner

Urlaubsanspruch berechnen: anteilig bei Ein- oder Austritt, umgerechnet auf Teilzeit, abzüglich genommener Tage. Nach BUrlG, kostenlos.

Jahresurlaub laut Vertrag
Tage

Bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche

Arbeitstage pro Woche: 5

Deine tatsächliche Verteilung, nicht die Stundenzahl

Bereits genommen
Tage
Anspruch
30
Urlaubstage in diesem Jahr
Noch offen
30
nach 0 genommenen Tagen
Umgerechnet auf 5 Tage/Woche
30
volles Jahr entspräche

Voller Jahresanspruch – keine Zwölftelung.

Teilzeit kürzt den Urlaub nicht – sie rechnet ihn um

Der Urlaubsanspruch wird in Tagen gemessen, nicht in Stunden. Wer statt fünf nur drei Tage pro Woche arbeitet, bekommt nicht weniger Erholung, sondern dieselbe Anzahl freier Wochen: aus 30 Tagen werden 18. Die Formel lautet Jahresurlaub × eigene Arbeitstage ÷ 5. Wer die gleichen Wochenstunden auf fünf statt drei Tage verteilt, behält dagegen die vollen 30 Tage – die Verteilung entscheidet, nicht die Stundenzahl.

Der gesetzliche Mindesturlaub

§ 3 BUrlG nennt 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche. Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertagen, deshalb entspricht das bei der üblichen Fünf-Tage-Woche 20 Tagen. Vertraglich darf davon nicht nach unten abgewichen werden; die verbreiteten 25 bis 30 Tage sind freiwillige Mehrleistung.

Zwölftelung bei Ein- und Austritt

Wer nicht das ganze Jahr im Betrieb ist, hat nach § 5 BUrlG Anspruch auf ein Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat. Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden auf volle Tage aufgerundet – aus 17,5 Tagen werden also 18. Diese Aufrundung gilt nur für den Teilurlaub, nicht für den vollen Jahresanspruch.

Die Wartezeit von sechs Monaten

Den vollen Jahresanspruch gibt es erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit (§ 4 BUrlG). Davor besteht der anteilige Anspruch. Scheidest du in der zweiten Jahreshälfte aus und hattest die Wartezeit erfüllt, steht dir der volle Jahresurlaub zu und nicht nur der anteilige – ein Punkt, den Arbeitgeber gern übersehen.

Wann Resturlaub verfällt

Urlaub verfällt grundsätzlich zum Jahresende, bei Übertragung bis zum 31. März. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfällt er allerdings nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig und klar auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Ohne diesen Hinweis bleibt der Anspruch bestehen – auch über Jahre.

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